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Treffer im Text:
keine Treffer in der heute geltenden Fassung
Treffer in früheren Fassungen:
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 13.10.2022
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 29.07.2022
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 29.07.2022
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 27.07.2021
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 27.07.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 29.05.2020
§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2018
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2017
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.08.2014
Treffer im Text:
keine Treffer in der heute geltenden Fassung
Treffer in früheren Fassungen:
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger , Fassung gültig bis 01.01.2023
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 13.10.2022
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 29.07.2022
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 29.07.2022
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt , Fassung gültig bis 27.07.2021
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 27.07.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 62b Messung und Schätzung , Fassung gültig bis 01.01.2021
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 29.05.2020
§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch , Fassung gültig bis 01.01.2018
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.01.2017
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht , Fassung gültig bis 01.01.2017
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 03.07.2015
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung , Fassung gültig bis 01.08.2014
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