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Änderung § 635 HGB vom 25.04.2013
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§ 635 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 635 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 635 | |
(Text alte Fassung) Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritt der Reise im Abladungshafen oder nach dem Antritt der Reise in einem Zwischen- oder Nothafen infolge eines der in § 629 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei verteilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in § 706 Nr. 4 Abs. 2 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothafen angelaufen ist. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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