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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Kapitel 9 Sondervorschriften für Fahrgastschiffe

§ 65 Schiffskörper



Auf den Wasserstraßen der Zone 2 - mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen - muß der Schiffskörper den Vorschriften des Germanischen Lloyd für die Wattfahrt entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd, aus der hervorgeht, daß das Schiff nach den Bauvorschriften für die Wattfahrt gebaut oder umgebaut worden ist. Ein Klassenzertifikat ist nicht erforderlich.


§ 66 Fenster



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und wenn sie den Anforderungen für Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlagblenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster über der Tauchgrenze liegen. Auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 genügen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, müssen sie der Nenngröße 400 entsprechen.

(2) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen rechteckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit sie dem Seeschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die dafür maßgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der Eintauchung ungünstigste Schwimmwasserlinie, die sich aus den gerechneten Leckfällen ergibt. Sie ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Moments aus der Verschiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment unberücksichtigt bleiben.

(3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichwertig ist.


§ 67 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Auf Fahrgastschiffen auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln für die höchstzulässige Anzahl der Personen sowie für das nicht zur Besatzung gehörende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

(2) Abweichend von § 11.09 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit einer Länge von weniger als 25 m bei Fahrten auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel für die höchstzulässige Anzahl der Personen nicht mitzuführen, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht ist.

(3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen Sammelrettungsmittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Haltevorrichtungen versehen sein. Diese müssen auch bei voller Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen müssen aus weitgehend reck- und schrumpffestem Material bestehen. Greifleinen müssen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm, Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben. Die Festigkeit von Gurten muß mindestens der Festigkeit von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte müssen in Abständen von etwa 30 cm derart am Schwimmkörper befestigt sein, daß gleichmäßig durchhängende Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buchten nicht straffgezogen werden können. Der Durchhang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als 15 cm betragen. Es muß in jedem Fall gewährleistet sein, daß der bekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden kann. Werden Griffstangen verwendet, so müssen sie in einem lichten Abstand von mindestens 11 cm am Schwimmkörper angebracht sein.

(4) Über die Anforderungen des § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus müssen die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut sichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein; Reflexstreifen sind zulässig. Die für ein Sammelrettungsmittel von der Schiffsuntersuchungskommission oder der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt festgestellte höchstzulässige Personenzahl muß gut sichtbar und dauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein.

(5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müssen 10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten sein.

(6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes nicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot aus, wenn es den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt.