§ 66 Nummerierung
(1) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. 2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. 3Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. 4Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. 2Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. 3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. 4Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3)
1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen erlassen.
2Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern festzulegen. 2Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht ein. 3Dabei sind insbesondere die effiziente Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu berücksichtigen. 4In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) 1Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. 2Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.
Frühere Fassungen von § 66 TKG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 142 TKG Gebühren und Auslagen (vom 01.10.2021) ... § 55 und 2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, ...
§ 149 TKG Bußgeldvorschriften (vom 02.04.2021) ... genannten Inhalt aufweist, zuwiderhandelt, 13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)V. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 141; zuletzt geändert durch Artikel 121 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen,". 16. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, ... 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter „bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 ... 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Zitate in aufgehobenen TitelnPostgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 44 PostG Regulierungsbehörde ... vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten ...
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
§ 35 StVO Sonderrechte ... (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu ...
Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV)
V. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1887; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 101 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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