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Änderung § 66 EEG vom 01.01.2009

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§ 66 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 66 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Übergangsbestimmungen


(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehalten werden.

2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten nicht

a) die Nummern I.2, I.4 und

b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.

3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.

4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird.

4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.

5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die

a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,

b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,

c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und

d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,

besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.

6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die

1. aus mehreren Generatoren und

2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und

3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)