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§ 7 - Ladesäulenverordnung (LSV)

V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 17.03.2016; FNA: 752-6-18 Elektrizität und Gas
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§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung



Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.





 

Frühere Fassungen von § 7 LSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1520

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
Artikel 1 1. LSVÄndV Änderung der Ladesäulenverordnung
... 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte mit ... die §§ 5 und 6. 6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung  ... §§ 6 und 7 werden durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt: „ § 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung Ladepunkte mit einer Ladeleistung von ...