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§ 7 - Signaturgesetz (SigG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2001 BGBl. I S. 876; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.05.2001; FNA: 9020-12 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten



(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen:

1.
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,

2.
den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,

3.
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann,

4.
die laufende Nummer des Zertifikates,

5.
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,

6.
den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist,

7.
Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist,

8.
Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und

9.
nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.

(2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikates benötigt werden.



 

Zitierungen von § 7 SigG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SigG Begriffsbestimmungen
... nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die ... ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der ... eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften ...
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
... qualifizierte elektronische Signaturen, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 ...
§ 8 SigG Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
... oder sein Vertreter es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten nach § 7 , 4. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

ELENA-Verfahrensgesetz
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634, 1141; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 ELENAVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 03.12.2011)
... Zertifikats, die sich zusammensetzt aus der laufenden Nummer des Zertifikats nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie seinem ... dem Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie seinem Niederlassungsstaat nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Signaturgesetzes, anzugeben. Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldestelle, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung
...  die Möglichkeit von Beschränkungen in qualifizierten Zertifikaten nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes, 5. die Notwendigkeit, Daten mit einer ...
§ 14 SigV Inhalt und Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten (vom 23.11.2010)
... Die Angaben nach § 7 Abs. 1 des Signaturgesetzes in einem qualifizierten Zertifikat müssen eindeutig sein.  ... müssen eindeutig sein. (2) Ein qualifiziertes Attribut-Zertifikat nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes muss außer einer eindeutigen Referenz auf das zugrunde liegende ...