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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 7 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 7 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den nach § 8 des Signaturgesetzes zur Sperrung Berechtigten eine Rufnummer bekannt zu geben, unter der diese unverzüglich eine Sperrung der qualifizierten Zertifikate veranlassen können.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich vor Sperrung auf geeignete Weise von der Identität des zur Sperrung Berechtigten zu überzeugen. Die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten ist mit Angabe des Datums und der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu machen.
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Zitierungen von § 7 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SigV Ausgestaltung der Unterrichtung
... solcher Verfahren und 8. das Verfahren der Sperrung nach § 7. Die Informationen sind auf Antrag auch Dritten zur Verfügung zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4331/a59659.htm