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§ 7 - Telemediengesetz (TMG)
Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) 1Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 2Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) 1Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 2Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. 3Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Text in der Fassung des Artikels 39 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 7 TMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 39 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
aktuell vorher | 13.10.2017 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3530 |
aktuell | vor 13.10.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 39 TKMoG Änderung des Telemediengesetzes
... Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3530; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 1 3. TMGÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ...
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen Abschnitt 3 Verantwortlichkeit § 7 Allgemeine Grundsätze § 8 Durchleitung von Informationen § ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 21 DDGEG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen, haben unbeschadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Telemediengesetzes durch angemessene und wirksame strukturelle ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)
Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
§ 1 ZugErschwG Sperrliste
... Regel dem Diensteanbieter, der dieses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne des § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung bereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses ...
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