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Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV)
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse" auf die Betriebseinstellung „Frei" muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
- 1.
- die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse",
- 3.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
- einen Prüfwert.
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
- die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse" nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
- 4.
- den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
- 5.
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 30. Juli 2021 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler
(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
- 1.
- die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 3.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
- 4.
- einen Prüfwert
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
- 1.
- die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 2.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
- 3.
- den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
- 4.
- die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 30. Juli 2021 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 30. Juli 2021 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler
Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem
- 1.
- mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und
- 2.
- eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung V. v. 30. Juli 2021 BGBl. I S. 3295 m.W.v. 1. Januar 2024
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