Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (VirHVEG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 (Nr. 27); Geltung ab 27.07.2022, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 7 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 8 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 7 Änderung der Unternehmensregisterverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 URV § 3

In § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Absatz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt" die Absatzbezeichnung „(3)" durch die Absatzbezeichnung „(4)" ersetzt.

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Artikel 8 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PfandBG § 31

§ 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 TKG § 8

In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.



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