Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 701 HGB vom 25.04.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SeeHaRefG am 25. April 2013 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 701 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 701 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung

(Textabschnitt unverändert)

§ 701


(Text alte Fassung)

(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.

(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)