Tools:
Update via:
§ 71 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
- 4.
- für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
- a)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- b)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- c)
- die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d)
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,
- e)
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
- 5.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung,
- 6.
- für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
- a)
- das Verfahren und das Nähere zu den jeweiligen Voraussetzungen zur partiellen Berufsausübung, insbesondere
- aa)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
- bb)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 59a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- cc)
- die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a,
- b)
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(2) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 71 HebG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.12.2023 | Artikel 5 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HebG Dauer und Struktur des Studiums (vom 16.12.2023)
... Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 . Dabei sind die Inhalte der in Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der ...
§ 16 HebG Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
... erreicht werden kann. Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen. (2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat ...
§ 25 HebG Durchführung der staatlichen Prüfung
... letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt. (2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen ...
§ 28 HebG Inhalt des Vertrages
... werden: 1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Dauer der Probezeit, 3. die Dauer ...
§ 54 HebG Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
... nicht wesentlich von der in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder 2. wesentliche Unterschiede ...
§ 55 HebG Wesentliche Unterschiede
... denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder 2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in ... mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antragstellenden Person ... wenn das Hebammenstudium nach diesem Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Sonstige
Heilberufe-PrüfungsrechtmodernisierungsverordnungV. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der HeilberufeV. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Zitate in Änderungsvorschriften
Hebammenreformgesetz (HebRefG)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Artikel 5 HebRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. (3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2 Satz 2 ... In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... die Wörter „partiell oder vollständig" eingefügt. 6. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/71_Hebammengesetz.htm