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Artikel 74 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
- 2.
- das Personenstandswesen;
- 3.
- das Vereinsrecht;
- 4.
- das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
- 4a.
- (aufgehoben)
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
- 7.
- die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
- 8.
- (aufgehoben)
- 9.
- die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
- 10.
- die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
- 11.
- das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
- 11a.
- (aufgehoben)
- 12.
- das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
- 13.
- die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
- 14.
- das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
- 15.
- die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
- 16.
- die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
- 17.
- die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
- 18.
- den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
- 19.
- Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
- 19a.
- die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
- 20.
- das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
- 21.
- die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
- 22.
- den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
- 23.
- die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
- 24.
- die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
- 25.
- die Staatshaftung;
- 26.
- die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
- 27.
- die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
- 28.
- das Jagdwesen;
- 29.
- den Naturschutz und die Landschaftspflege;
- 30.
- die Bodenverteilung;
- 31.
- die Raumordnung;
- 32.
- den Wasserhaushalt;
- 33.
- die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) G. v. 28. August 2006 BGBl. I S. 2034 m.W.v. 1. September 2006
Frühere Fassungen von Artikel 74 GG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 74 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 74 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 72 GG (vom 21.11.2019)
... nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger ...
Artikel 74 GG (vom 01.09.2006)
... 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von ...
Artikel 98 GG (vom 01.09.2006)
... Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt. (4) Die Länder können bestimmen, daß über ...
Artikel 125a GG (vom 01.09.2006)
... Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 , der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 - (zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin)B. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 1098
Zitat in folgenden Normen
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 19 FeV Schulung in Erster Hilfe (vom 01.03.2022)
... abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes , in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe ...
Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 1 BRBG Aufhebung von Besatzungsrecht
... worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren. (2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2661/21 - (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes)
B. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2260
Entscheidung BVerfGE20220927
... den Freistaat Thüringen vom 30. Dezember 2020 Seite 665) ist mit Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 - (zu § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 22a Absatz 1 und 4 Satz 4 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg sowie § 18 Absatz 2 Nummer 5, § 14a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
B. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 195
Entscheidung BVerfGE20181218
... mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. 2. a) § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Hessischen Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht" durch die Wörter „Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender ... Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates." 7. Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... übertragen werden." 11. In Artikel 87c werden die Wörter „des Artikels 74 Nr. 11 a" durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14" ersetzt. 12. ... Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt." 16. Artikel 104a wird wie folgt geändert: ... (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 , der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... ersetzt. 3. In § 19 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des ... des Artikels 74 Abs. 19 des Grundgesetzes" durch die Angabe „im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes" ersetzt. 3a. § 20 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 19 FeV Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe (vom 16.01.2009)
... Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich ...
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