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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 5 Transparenz
Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 75 (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 76 Information der Bundesnetzagentur
(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:
- 1.
- Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und
- 2.
- Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71 Absatz 1.
(2) 1Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. 2Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 77 Information der Öffentlichkeit
(1) 1Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
- 1.
- die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
- 2.
- einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 73 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
(4) 1Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. 2Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
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