Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
Vierter Unterabschnitt Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 75 Tod des Besatzungsmitglieds
§ 76 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds
§ 77 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung

Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder

Vierter Unterabschnitt Beendigung des Heuerverhältnisses

§ 75 Tod des Besatzungsmitglieds


§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu sorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in dem der Bestimmungsort nach § 73 Abs. 2 liegt, mitgenommen werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todesfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mitnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdigen Form vorzunehmen.

(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden, so trägt der Reeder die Kosten.

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§ 76 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds


§ 76 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemannsamt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zustimmung einem anderen Seemannsamt zu übergeben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem für den Heimat- oder Registerhafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt zu überweisen.

(3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren Kosten zu übermitteln.

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§ 77 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung


§ 77 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Besatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach anzunehmen, daß das Schiff verlorengegangen ist, so gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglieder als beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.

(2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besatzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rückbeförderung und Weiterzahlung der Heuer anzuwenden (§§ 72ff.).



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