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§ 75a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 75a Weitere Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder
- 2.
- entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
- 1.
- eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,
- 2.
- eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder
- 3.
- eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 466 m.W.v. 19. März 2022
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Frühere Fassungen von § 75a IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.03.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 466 |
aktuell vorher | 24.11.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
aktuell vorher | 01.06.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1174 |
aktuell | vor 01.06.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75a IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 75a IfSG Weitere Strafvorschriften (vom 19.03.2022)
... (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt. 9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 22a" ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 1 EpiLageAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „11 bis 20," durch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20," ersetzt. 9. § 75a wird wie folgt gefasst: „§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) ... 11a, 12 bis 20," ersetzt. 9. § 75a wird wie folgt gefasst: „ § 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ... (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich 1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation, 2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 75a Weitere Strafvorschriften". 0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a ... im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert." 8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: „§ 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit ... 8. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt: „ § 75a Weitere Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ...
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