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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 7a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
§ 7a wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
(4) Die Länder stellen auch sicher, dass bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
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Zitierungen von § 7a WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WHG Vorbehalt
... und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so ...
§ 18b WHG Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
... und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die ... (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 3 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Deponieverordnung (DepV)Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Sonstige
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-BeseitigungsrechtV. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Verordnung zur Vereinfachung des DeponierechtsV. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Zitat in folgenden Normen
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
neugefasst durch B. v. 18.01.2005 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
§ 9 AbwAG Abgabepflicht, Abgabesatz (vom 01.03.2010)
... Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 ...
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