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§ 8 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) 1Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. 4Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1.
Anforderungen an

a)
die Beschaffenheit von Produkten,

b)
die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,

c)
das Ausstellen von Produkten,

d)
die erstmalige Verwendung von Produkten,

e)
die Kennzeichnung von Produkten,

f)
Konformitätsbewertungsstellen,

2.
produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und

3.
Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.

5Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3 Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. 3Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(4) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

 
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Zitierungen von § 8 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen
... die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 , die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder ... Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen ...
§ 3 ProdSG Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
... Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die in den ... 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ... der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung ... für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (5) Ein Produkt, das die ...
§ 7 ProdSG CE-Kennzeichnung
... Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 ... 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. (3) Sofern ... ihre Anbringung vorschreibt. (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, ...
§ 15 ProdSG Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
... sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 , die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder ...
§ 16 ProdSG Verpflichtungen der notifizierten Stelle
... Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. (2) Stellt die ... dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ...
§ 18 ProdSG Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
... oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften
... 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 7. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 , b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, oder einer vollziehbaren Anordnung ... nach a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 , oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 6
 
Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 53 PflSchG Betriebsanleitung (vom 16.07.2021)
... oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 19 ProdSGNOG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch die Wörter „§ 8 des ... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch die Wörter „ § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ...