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Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)


Artikel 8 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Die Angabe zu § 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik".

2.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Strafvollzugsbehörden" durch das Wort „Justizvollzugsbehörden" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches" eingefügt.

3.
§ 76b wird wie folgt gefasst:

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1.
der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
der maschinellen Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) Sofern die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden."

4.
§ 76c wird wie folgt gefasst:

§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen biometrischen Daten und zu den durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, sofern sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu wahren, die die Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben gewährleisten."

5.
Folgende Anlage E wird angefügt:

„Anlage E Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

1.
BSI TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications

2.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

3.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".


Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AsylG offen

§ 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen."


Artikel 10 Änderung der Ankunftsnachweisverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AKNV offen

Die Ankunftsnachweisverordnung vom 5. Februar 2016 (BGBl. I S. 162), die durch Artikel 166 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4.
die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1.
die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie

2.
das Erstellen eines Barcodes.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.

(4) Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1.
für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2.
für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4.
für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5.
für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6.
für Software zur Prüfung von Dokumenten.

§ 2 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

(1) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik. Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

§ 3 Dokumentationspflichten für den Ankunftsnachweis

Die Liste der Seriennummern der Bescheinigungen (AKN-Nummern) und die Blanko-Ankunftsnachweise sind getrennt voneinander und sicher zu verwahren; die bereits vergebenen AKN-Nummern sind zu dokumentieren."

2.
In § 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

3.
Der Anlage 1 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
BSI-TR 03135 - Machine Authentication of MRTDs for Public Sector Applications

5.
BSI-TR 03156 - Hoheitliches Identitätsmanagement in Verbindung mit EU-Informationssystemen".

4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und §" durch die Wörter „zu den §§ 3 und" ersetzt.

b)
Die Angabe „Abschnitt 1" wird gestrichen.

c)
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

5.
Anlage 3 wird aufgehoben.

6.
Anlage 4 wird Anlage 3.