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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.08.2014 aufgehoben
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Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung - MARPOL-ZuwV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.02.1989 BGBl. I S. 247; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 07.01.1986; FNA: 2129-12-1 Umweltschutz
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§ 8 Weitere Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf einer Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2 begeht,

2.
entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffsmüll einbringt,

3.
als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unterschreibt,

4.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

a)
entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung richtig und rechtzeitig vorgenommen wird, oder entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unterschrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,

b)
entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens Abwasser einleitet oder

c)
entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder die ausschließliche Wirtschaftszone befährt,

5.
als für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt oder

6.
als Lieferant oder als für die Lieferung Verantwortlicher

a)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig zieht,

b)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

c)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

d)
entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.




§ 9 Höhe der Geldbußen



Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




§ 10 Zuständige Verwaltungsbehörden



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1.
für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,

2.
in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen.