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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr (KV/IndMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.08.1982 BGBl. I S. 1245; aufgehoben durch § 10 V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 286
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 806-21-7-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 806-21-7-16 Berufliche Bildung
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§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 14 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
§ 9 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 14 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 14 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
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