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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAusglHG k.a.Abk.)
G. v. 21.02.1983 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 404-19-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 404-19-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Ib. Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise
II. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
§ 8
§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert
Ein zur Abwendung der Kürzung gezahlter Kapitalbetrag ist unter Anrechnung der gewährten Leistung zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
§ 9
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(2) Antragsberechtigt sind der Verpflichtete und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen. In den Fällen des § 5 kann auch der Berechtigte den Antrag stellen.
(3) Ansprüche nach §§ 4 bis 8 gehen auf den Erben über, wenn der Erblasser den erforderlichen Antrag gestellt hatte.
(4) Der Antragsberechtigte und der Leistungsträger können von den betroffenen Stellen die für die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 erforderliche Auskunft verlangen.
(5) In den Fällen des § 5 hat der Verpflichtete dem Leistungsträger die Einstellung der Unterhaltsleistungen, die Wiederheirat des Berechtigten sowie dessen Tod mitzuteilen.
§ 10
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
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