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Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder (Erstattungsverordnung - KOV)
V. v. 31.07.1967 BGBl. I S. 860; zuletzt geändert durch Artikel 371 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 10.08.1967; FNA: 603-3-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 8
Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Übereinstimmung erzielt werden, erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.
Text in der Fassung des Artikels 371 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese errechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für einen Vergleichstag.
§ 10
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1965 fordern die Länder die vom Bund zu tragenden Aufwendungen nachträglich für jedes Kalenderjahr gesondert an. Die Beträge, die über die für den genannten Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehen, zahlt der Bund nach Möglichkeit in drei gleichen Jahresraten jeweils innerhalb der drei Rechnungsjahre, die dem Jahr folgen, in dem die Forderungen nach Satz 1 geltend gemacht worden sind. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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