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§ 802c - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:
- 1.
- die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
- 2.
- die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 802c ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 6 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 802c ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 802c ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers (vom 01.01.2013)
... Sache (§ 802b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners ...
§ 802f ZPO Abnahme der Vermögensauskunft (vom 19.07.2024)
... Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren: 1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, 2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ... Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor ... Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf ...
§ 802g ZPO Erzwingungshaft (vom 26.11.2016)
... unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl ...
§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (vom 19.07.2024)
... durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. Zur Einsicht befugt sind ...
Zitat in folgenden Normen
Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners (vom 01.01.2024)
... innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, ...
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage 11 AnzV (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *) (vom 29.11.2022)
... in ein
Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder
ein vergleichbares Verfahren verwickelt?
□ JA
□ NEIN
Falls JA, ...
Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022)
... € 260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c , 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO 36,30 € ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 39 EGZPO (vom 01.01.2013)
... sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von § 933 ... bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 25 RVG Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung (vom 01.01.2021)
... hat, und 4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft ( § 802c der Zivilprozessordnung ) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das ...
Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1663; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 3 VermVV Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse (vom 19.07.2024)
... befugt ist, errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessordnung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. ... gleichwertig ist, erfüllt sind, 2. wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bundes- oder landesgesetzlichen ...
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anlage 1 ZVFV (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher (vom 01.09.2024)
...
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer )
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
Die Vermögensverhältnisse des ... ge
ändert, weil
Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen ... nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c , 802f ZPO.
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das ... ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur Abnahme der Vermögens
auskunft nach den §§ 802c ,
802f ZPO einzuleiten.
wird um Rücksendung der
Vollstreckungsunterlagen
gebeten.
...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
...
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer )
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
Die Vermögensverhältnisse des ... ge
ändert, weil
Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen ... nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c , 802f ZPO.
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das ... ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur Abnahme der Vermögens
auskunft nach den §§ 802c ,
802f ZPO einzuleiten.
wird um Rücksendung der
Vollstreckungsunterlagen
gebeten.
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt, 2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis)." 9. § 802g ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 6 ViKoAnwFG Änderung der Zivilprozessordnung
... 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 25. In § 802c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 802f Abs. 1" durch die Angabe „§ 802f Absatz ... Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren: 1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, 2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ... Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe ... (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ...
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 ZVRuaÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... und eine Abschrift erteilt werden; § 760 Satz 2 bleibt unberührt." 4. In § 802c Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 811 ...
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen
... innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, ...
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 2 InkaRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „nach § 802c der Zivilprozessordnung " durch die Wörter „(§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren ... Wörter „nach § 802c der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „( § 802c der Zivilprozessordnung ) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das ...
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