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Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
§ 841 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 842 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
§ 843 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
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