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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2021 aufgehoben
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§ 86 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2004; FNA: 900-15 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 86 Sicherheitsleistungen
(1) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die nach § 81 zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unternehmen, das Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, sind berechtigt, Universaldienstleistungen an den Endnutzer von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. 3Der Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu beschränken. 4Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Erbringung weggefallen sind.
(2) 1Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. 2Eine Anforderung höherer Beiträge ist gegenüber dem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen G. v. 3. Mai 2012 BGBl. I S. 958, 1717 m.W.v. 10. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 86 TKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.05.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 86 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 86 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 TKG Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen (vom 24.02.2007)
... sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser ...
§ 122 TKG Jahresbericht (vom 10.05.2012)
... der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... der Endnutzertarife der Dienste nach § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81 bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu ... 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2, § 45j Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2, § 86 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 134 Absatz 2 Nummer 2 ...
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