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§ 88 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
- 1.
- die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
- 2.
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
- a)
- in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b)
- in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
- 3.
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
- a)
- für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
- b)
- für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
- c)
- auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder
- 4.
- die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
- 1.
- während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
- 2.
- eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
- 3.
- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung G. v. 16. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 88 GEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 GEG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
... vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches ...
§ 71 GEG Anforderungen an eine Heizungsanlage (vom 01.01.2024)
... 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist ... Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das ...
§ 71d GEG Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung (vom 01.01.2024)
... Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens ...
§ 80 GEG Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
... des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches ...
§ 108 GEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält, 28. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt, 29. entgegen § 96 Absatz 1 oder Absatz 4 eine ...
§ 113 GEG Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
... für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des ... für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im ... für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der ...
Anlage 11 GEG (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
... Zweck der Schulung Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage versetzen, bei der ...
Zitat in folgenden Normen
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)
V. v. 02.01.2020 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
§ 2 ESanMV Anforderung an ein Fachunternehmen (vom 01.01.2023)
... Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes , sofern 1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz ... Unternehmens zugehörig ist und 3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder ...
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
§ 16 EnVKG Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung (vom 01.11.2020)
... worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 88 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist ... hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das ... unterschreitet. Die Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine nach § 88 berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre ... für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 31. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Nummer ...
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 6 GEGEG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „ § 88 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)" ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 ...
Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Artikel 1 ESanMVÄndV
... die Wörter „§ 21 der Energieeinsparverordnung" durch die Wörter „ § 88 des Gebäudeenergiegesetzes " ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ...
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