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§ 9 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 9 Reiseentschädigung



(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.

(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt

1.
50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2.
bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag,

3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 GOÄ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOÄ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a GOÄ Gebühren bei stationärer Behandlung (vom 27.07.2023)
... nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben ...
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... nach § 6a, 4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 5. bei Ersatz von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1470
Artikel 1 5. GOÄÄndV Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
... die zurück- gelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen. 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den ...