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§ 9 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Steuersatz
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
- Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
- 2.
- Personenkraftwagen
a) | mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu- lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku- bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da- von, wenn sie | |||
durch Fremd- zündungs- motoren angetrieben werden und | durch Selbst- zündungs- motoren angetrieben werden und | |||
aa) | mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.500 kg nach Zeile A Fahrzeug- klasse M der Tabelle in Num- mer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- sung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den tech- nischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils gelten- den Fassung, 90 g/km nicht übersteigen | 6,75 EUR | 15,44 EUR, | |
bb) | als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4. 1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug- klasse M genannten Schad- stoffgrenzwerte einhalten | 7,36 EUR | 16,05 EUR, | |
cc) | als schadstoffarm oder be- dingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt | 15,13 EUR | 27,35 EUR, | |
dd) | nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm aner- kannt sind und für sie ein Ver- kehrsverbot bei erhöhten Ozon- konzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 gel- tenden Fassung nicht galt | 21,07 EUR | 33,29 EUR, | |
ee) | nicht die Voraussetzun- gen für die Anwendung der Steuersätze nach den Dop- pelbuchstaben aa bis dd er- füllen | 25,36 EUR | 37,58 EUR; | |
b) | bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst- zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De- zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff- verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung | |||
aa) | bis zum 31. Dezember 2011 | 120 g/km, | ||
bb) | ab dem 1. Januar 2012 | 110 g/km, | ||
cc) | ab dem 1. Januar 2014 | 95 g/km | ||
überschreitet; | ||||
c) | bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremd- zündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst- zündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert | |||
über 95 g/km bis zu 115 g/km | 2,00 EUR, | |||
über 115 g/km bis zu 135 g/km | 2,20 EUR, | |||
über 135 g/km bis zu 155 g/km | 2,50 EUR, | |||
über 155 g/km bis zu 175 g/km | 2,90 EUR, | |||
über 175 g/km bis zu 195 g/km | 3,40 EUR, | |||
über 195 g/km | 4,00 EUR. | |||
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kom- mission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro- päischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin- sichtlich der Emissionen von leichten Perso- nenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahr- zeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis- sion sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; |
- 2a.
- Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- a)
- mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, - b)
- der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR, - c)
- die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
- 2b.
- dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
- a)
- die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
- aa)
- durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,
- bb)
- durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
- die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
- aa)
- durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,
- bb)
- durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
- andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 11,25 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 12,02 EUR,
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg 12,78 EUR; - 4.
- alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
- a)
- mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR, |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR, |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR, |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR, |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR, |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR, |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR, |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR, |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR, |
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR, |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR, |
über 12.000 kg | 14,32 EUR, |
- insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
- b)
- zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 6,42 EUR, |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 6,88 EUR, |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 7,31 EUR, |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 7,75 EUR, |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 8,18 EUR, |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 8,62 EUR, |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 9,36 EUR, |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 10,07 EUR, |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 10,97 EUR, |
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 11,84 EUR, |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 13,01 EUR, |
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 14,32 EUR, |
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 15,77 EUR, |
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 26,00 EUR, |
über 15.000 kg | 36,23 EUR, |
- insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
- c)
- zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 9,64 EUR, |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 10,30 EUR, |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 10,97 EUR, |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 11,61 EUR, |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 12,27 EUR, |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 12,94 EUR, |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 14,03 EUR, |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 15,11 EUR, |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 16,44 EUR, |
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 17,74 EUR, |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 19,51 EUR, |
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 21,47 EUR, |
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 23,67 EUR, |
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 39,01 EUR, |
über 15.000 kg | 54,35 EUR, |
- insgesamt jedoch nicht mehr als 1.425 EUR,
- d)
- die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg | 11,25 EUR, |
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg | 12,02 EUR, |
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg | 12,78 EUR, |
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg | 13,55 EUR, |
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg | 14,32 EUR, |
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg | 15,08 EUR, |
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg | 16,36 EUR, |
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg | 17,64 EUR, |
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg | 19,17 EUR, |
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg | 20,71 EUR, |
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg | 22,75 EUR, |
über 12.000 kg bis zu 13.000 kg | 25,05 EUR, |
über 13.000 kg bis zu 14.000 kg | 27,61 EUR, |
über 14.000 kg bis zu 15.000 kg | 45,50 EUR, |
über 15.000 kg | 63,40 EUR, |
- insgesamt jedoch nicht mehr als 1.681 EUR;
- 5.
- Kraftfahrzeuganhänger für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
- bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,
- 2.
- bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
- a)
- nicht mehr als 7.500 kg 1,53 EUR,
- b)
- mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 4,60 EUR,
- c)
- mehr als 15.000 kg 6,14 EUR,
- 3.
- bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
- a)
- nicht mehr als 7.500 kg 1,02 EUR,
- b)
- mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 15.000 kg 2,05 EUR,
- c)
- mehr als 15.000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
- 1.
- wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,
- 2.
- im Übrigen 191,73 EUR.
(5) 1Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2184 m.W.v. 23. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 9 KraftStG 2002
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 KraftStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b KraftStG 2002 Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.07.2009)
... endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für ...
§ 3d KraftStG 2002 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (vom 23.10.2020)
... Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2 . Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom ... vom 18. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und 2. für die bei der Umrüstung verwendeten ...
§ 8 KraftStG 2002 Bemessungsgrundlage (vom 12.12.2012)
... erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum; 1a. bei Wohnmobilen ...
§ 9a KraftStG 2002 Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.04.2007)
... sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht ...
§ 10b KraftStG 2002 Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen (vom 23.10.2020)
... die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend. (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die ... (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem ...
§ 15 KraftStG 2002 Ermächtigungen (vom 23.10.2020)
... Fahrzeuge zu verbessern, 8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge ...
§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist, bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar. (4a) Für ... ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ... der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im ... (4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November ... (5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für ... 1 Nummer 4 Satz 1." 4. In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ... Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die ... ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;". 7. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Personenkraftwagen ... Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 ... 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
Artikel 1 3. KraftStGÄndG
... Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;". 3. In § 9 Abs. 1 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Wohnmobile für je 200 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;". b) Nach ... Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;". 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der ...
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.08.2007 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 KraftStGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002
... vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und 2. für die bei der Umrüstung verwendeten ...
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 2 WachstumStG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 2 6. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;". 2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Für ausländische ... Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... durch die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt. 3. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Wörter „ab dem ... die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend. (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die ... (3) Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem ...
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
... (1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für ... die Wörter „Kranken- und Leichenwagen" eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energiespeichern" die Wörter „oder aus ... „(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. ... des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden." --- * Die Verpflichtungen aus der ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 330 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug ... für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Zuschlag für ... sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht ...
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) ... Folgender Absatz 14 wird angefügt: „(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen ...
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