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§ 9 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.11.2024, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 211-10 Personenstandswesen
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§ 9 Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich" zu „weiblich" oder „divers" oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. 2Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
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Zitierungen von § 9 SBGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SBGG Übergangsvorschriften
... 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt. (2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die ...
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