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§ 9 - Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.2006; FNA: 312-2-4 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 9 Auskunft an betroffene Personen
(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
(3) 1Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. 2Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 9 ZStVBetrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 ZStVBetrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZStVBetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZStVBetrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 13 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Auskunft an betroffene Personen ... 3 der Strafprozessordnung." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Auskunft an betroffene Personen (1) Für den Auskunftsanspruch betroffener ...
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