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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV)
V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2; aufgehoben durch § 19 Abs. 2 V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1
Geltung ab 25.01.2021; FNA: 860-5-66 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 25.01.2021; FNA: 860-5-66 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder für eine variantenspezifische PCR-Testung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 50,50 Euro. 2Im Falle von mehreren PCR-Testungen pro Einzelfall beträgt die Vergütung 101 Euro.
§ 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.
§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 Euro je Test, zu zahlen.
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