Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk (Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung - HolzblMstrV)

V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870 (Nr. 19)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-210 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene und sonstige kundenwunschbezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere im Hinblick auf musikalische, akustische, haptische, optische und ergonomische Anforderungen, Kontaktallergien, Kundenbudget und Einsatzzweck des Instruments,

b)
Verfahren zur Analyse des technischen und optischen Zustands, der Intonation, der Ansprache und des Klangs erläutern sowie Prüf- und Messverfahren zur Beurteilung der Dichtheit erläutern,

c)
Verfahren zur geometrischen und akustischen Vermessung von Holzblasinstrumenten erläutern, deren Möglichkeiten und Grenzen beurteilen,

d)
Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holzblasinstrumenten unterscheiden und hinsichtlich ihrer akustischen und musikalischen Eigenschaften bewerten,

e)
die geschichtliche Entwicklung des Holzblasinstrumentenbaus erläutern und Holzblasinstrumente unterschiedlichen Epochen und Musikrichtungen zuordnen,

f)
Holzblasinstrumente analysieren und daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Verbesserung von Holzblasinstrumenten ableiten,

g)
Marktwert und kulturhistorischen Wert von Holzblasinstrumenten unter Berücksichtigung von Abnutzung, Alter und kulturhistorischen Merkmalen einschätzen sowie

h)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

i)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten und

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien und Werkzeugen, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Eigenschaften und Zustand von Materialien, insbesondere auch in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, insbesondere durch Gebrauch, natürliche Alterung und Umwelteinflüsse, bewerten,

d)
Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke, von möglichen Kontaktallergien, ökologischer Nachhaltigkeit und bestehenden Rechtsvorschriften, auswählen und Auswahl begründen,

e)
Skizzen, Pläne, Materiallisten und Fertigungszeichnungen für Holzblasinstrumente sowie deren Bauteile unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren sowie Prototypen planen und bewerten,

f)
Mensurverlauf berechnen und konstruieren,

g)
Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,

h)
Möglichkeiten der Beschaffung, der Fremdfertigung oder der Eigenfertigung von Bauteilen beurteilen, auch unter Berücksichtigung zeitlicher Planungen, sowie Lieferanten auswählen und Auswahl begründen,

i)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten und

j)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie musikalische, akustische, optische, haptische und ergonomische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personal-, Material- und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.


§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"



(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er musikalische, akustische, materialspezifische, verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezogene, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen,

b)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,

c)
Handhabungshinweise und Produktinformationen von eingesetzten Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,

d)
Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie

e)
Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holzblasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrichtungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstückformen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer planen,

2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:

a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,

b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,

c)
Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,

d)
Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren erläutern und begründen,

e)
Vorgehensweise zum Zerlegen von Holzblasinstrumenten unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen,

f)
Vorgehensweise zur Entlackung, zur Entfernung galvanischer Schichten und zum Reinigen von Holzblasinstrumenten mit mechanischen und chemischen Verfahren unter Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und begründen,

g)
Verfahren zur Fertigung und Verbindung von Bauteilen für Holzblasinstrumente erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,

h)
historische Fertigungsverfahren erläutern, auswählen und deren Auswahl begründen,

i)
Vorgehensweise zur Instandsetzung von Holzblasinstrumenten erläutern und begründen,

j)
Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -beschichtung erläutern, auftragsbezogen auswählen und begründen sowie

k)
Vorgehensweise zum Ausstimmen von Holzblasinstrumenten erläutern und

3.
die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,

b)
Leistungen dokumentieren,

c)
Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des Instruments erläutern,

d)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,

e)
Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Pflege sowie mögliche oder notwendige Wartungen durch den Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erläutern,

f)
Leistungen abrechnen,

g)
auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,

h)
Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie

i)
Serviceleistungen, insbesondere Durchsichten sowie kundenspezifische Anpassungen, anlässlich der Übergabe der Leistung erläutern und bewerten.


§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten und

e)
Maßnahmen erläutern zur Rückverfolgbarkeit

aa)
der eingesetzten Materialien bei Exporten und Importen im Hinblick auf die Herkunft,

bb)
der eingesetzten Materialien im Hinblick auf Reklamationen sowie unter Berücksichtigung der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit und

cc)
der hergestellten Produkte im Hinblick auf Eigentumsnachweise,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk, planen und

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers und der Werkstatt, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen und logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen planen,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen.