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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung - SchiLichtMstrV)
V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
- b)
- bau- und gestaltungsrechtliche Vorgaben beachten und behördliche Genehmigungsverfahren einleiten,
- c)
- Prüfung von Untergründen im Hinblick auf Tragfähigkeit durchführen,
- d)
- Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln darstellen und begründen,
- e)
- stilkundliche und architektonische Gegebenheiten erkennen sowie die Bedeutung von Schrifttypen und Formensprache im Hinblick auf Erkennungswert und Lesbarkeit bewerten und begründen,
- f)
- Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- g)
- Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleistungen erkennen,
- h)
- Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten und
- i)
- Marketingziele des Kunden erheben und bewerten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Farben, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Werk- und Hilfsstoffen, Personal auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Konzepte zur Gestaltung von aktiv leuchtenden, beleuchteten, passiv nachleuchtenden sowie unbeleuchteten Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbesysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungsstände unter Berücksichtigung von Gesetzmäßigkeiten der Wahrnehmung und der Sehgewohnheiten, der Wirkungsweisen von Gestaltungselementen, Konstruktionsart, Statik, Material, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
- d)
- Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse unter Berücksichtigung von statischen, örtlichen und rechtlichen Anforderungen sowie der Kundenwünsche erstellen, bewerten, korrigieren und präsentieren,
- e)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten und
- f)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie gestalterische, rechtliche Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- sowie Maschinen- und Werkzeugkosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. 2Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Instandsetzungs- und Montageverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen, Werkzeugen sowie Werk- und Hilfsstoffen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Gefährdungsbeurteilungen, auch unter Berücksichtigung von Störungen im Ablauf, durchführen,
- d)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Baugruppen, Farben, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, leistungsbezogen bewerten und erläutern,
- e)
- Konstruktionszeichnungen, Arbeitsanweisungen, Schalt- und Belegungspläne, Montageanweisungen und baustellenbezogene Hinweise erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Vorgehensweise zur Planung und Organisation von Liefer- und Ausführungsterminen, dem Transport sowie der Lagerung von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Geräten erläutern und begründen sowie
- g)
- Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten, insbesondere Hebezeuge, Leitern und Gerüste unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen und begründen,
- 2.
- Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen an Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstellungs-, Montage- und Instandsetzungsverfahren sowie Verbundtechniken erläutern und begründen, insbesondere bei
- aa)
- Verwendungszwecken von Lichtsystemen und Beleuchtungsarten,
- bb)
- leitenden Verbindungen in Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich,
- cc)
- dem Auftragen und Beschichten mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
- dd)
- der Herstellung von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen sowie
- ee)
- dem Anwenden von Drucktechniken sowie
- e)
- fachgerechte Entsorgung von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen, welche bei der Herstellung, Instandsetzung sowie dem Rückbau entstehen, organisieren und
- 3.
- Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- vorgegebene Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kunden über Handhabung, Sicherheitsvorschriften, Pflege und Wartung erläutern,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und betriebsbezogene Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.
§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- e)
- Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produkte und Materialien, insbesondere aus Haftungsgründen für Regressfragen, unter Gesichtspunkten sozialer Nachhaltigkeit erläutern und
- f)
- Maßnahmen zur dauerhaften Beobachtung aktueller technischer Entwicklungen planen und Relevanz für die betriebliche Tätigkeit ableiten,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln,
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk, planen sowie
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe, insbesondere vom Prinzip der Nachhaltigkeit geleitet, planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- Ausstattung des Betriebs, des Lagers, der Werkstatt, der Fahrzeuge und der Arbeitsstätten, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung sowie ökologischer, ökonomischer, sozialer und logistischer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung und Instandsetzung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen und
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.
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