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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin (KarFahrzbMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1312; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-313 Berufliche Bildung
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§ 9 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen bestehen. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen von elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion.
Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen
- 1.
- Instandhaltungstechnik,
- 2.
- Funktionsanalyse sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung einer Karosserie oder eines Karosseriebauteils unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Schadensanalyse durchführen, die Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge einer Kraftfahrzeugkarosserie und deren Konstruktion darstellen kann.
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- Instandhaltungstechnik 180 Minuten,
- 2.
- Funktionsanalyse 120 Minuten,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsteil A und
- 2.
- im Prüfungsteil B
§ 10 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosseriebautechnik
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosseriebautechnik erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 19 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Auftragsteilen bestehen. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder eines Fahrzeugaufbaus oder von Teilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie Anschließen von elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion.
Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen trennen und verbinden, Störungen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen
- 1.
- Karosseriebautechnik,
- 2.
- Funktionsanalyse sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Karosseriebautechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Konstruktion, Herstellung, Montage oder beim Umbau einer Karosserie, eines Aufbaues oder eines Karosseriebauteils unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge eines Kraftfahrzeugs und dessen Konstruktion darstellen kann.
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen oder hydraulischen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen, die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- Karosseriebautechnik 180 Minuten,
- 2.
- Funktionsanalyse 120 Minuten,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungsbereich Karosseriebautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsteil A und
- 2.
- im Prüfungsteil B
§ 11 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugbautechnik
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 19 Stunden zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Die Arbeitsaufgaben können aus mehreren Auftragsteilen bestehen.
Als erste Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Umbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche.
Als zweite Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Einbauen eines Systems oder Bauteils nach Schalt- und Funktionsplänen, Herstellen von Verbindungen einschließlich Prüfen der Funktion.
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren, elektropneumatische und elektrohydraulische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Störungen in Systemen feststellen, Fehler eingrenzen und beheben sowie Prüfprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware erstellen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Dabei ist die erste Arbeitsaufgabe mit 60 Prozent und die zweite Arbeitsaufgabe mit 40 Prozent zu gewichten. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen
- 1.
- Fahrzeugbautechnik,
- 2.
- Funktionsanalyse sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung, Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen sowie die zulassungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und der Werkstoffeigenschaften auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern, Berechnungen durchführen sowie funktionale Zusammenhänge eines Nutzfahrzeugs und dessen Fahrzeugkonstruktion darstellen kann.
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der vorbeugenden Instandhaltung sowie zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einem technischen System.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunterlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusammenhänge eines technischen Systems darstellen sowie die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und anwenden kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- Fahrzeugbautechnik 180 Minuten,
- 2.
- Funktionsanalyse 120 Minuten,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind der Prüfungsbereich Fahrzeugbautechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsteil A und
- 2.
- im Prüfungsteil B
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