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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Teil 1 Berufsrecht
Kapitel 2 Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§ 9 Öffentliche Ausschreibung
1Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. 2Sie kann
- 1.
- die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
- 2.
- das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2495 m.W.v. 22. Juli 2017
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- 1.
- die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
- 2.
- den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
- 3.
- den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
- 4.
- die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
- 5.
- die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
- 6.
- die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
- 7.
- die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
- a)
- strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
- b)
- ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
- c)
- ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist,
- 8.
- die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
- 9.
- den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird.
(3) 1Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. 2Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
(4) 1Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2495 m.W.v. 22. Juli 2017
§ 9b Verordnungsermächtigung
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2495 m.W.v. 22. Juli 2017
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