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§ 92b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 92b Integrierte Versorgung



(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

(2) 1In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. 2Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. 3In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. 4Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). 5§ 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.

(3) § 140a Absatz 4 des Fünften Buches gilt für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 92b SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 5 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 8 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92b SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGB XI Aufklärung, Auskunft (vom 01.10.2023)
... Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ...
§ 7c SGB XI Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2023)
... Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam und ...
§ 12 SGB XI Aufgaben der Pflegekassen (vom 01.01.2017)
... Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der ...
§ 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts (vom 01.01.2022)
... Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen. (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der ...
§ 94 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen (vom 26.03.2024)
... 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung ( § 92b ), 7. die Aufklärung und Auskunft (§ 7), 8. die Koordinierung ...
§ 95 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen (vom 26.11.2019)
... 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung ( § 92b ), 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019)
... 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung ( § 92b ), 3. im Falle der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105) die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 140a SGB V Besondere Versorgung (vom 26.05.2021)
... anbieten, 3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches , 3a. anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches, 4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, ...
Artikel 5 GKV-VSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 2, die §§ 50 und 50a" ersetzt. 4. § 92b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... „5. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches,". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. b) ...
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung § 92b Integrierte Versorgung". 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:  ... Abschnitt Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung § 92b Integrierte Versorgung (1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen ... 80a)" die Wörter „sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b )" eingefügt. 42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe ... 80a)" die Wörter „sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b )" eingefügt. 43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „von den ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte". m) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 92c ... der Pflegekasse um die Festlegungen in den Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b , an denen sie beteiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebedürftigen eine ... Pflegekassen nutzen darüber hinaus das Instrument der integrierten Versorgung nach § 92b und wirken zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der ... der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen." b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „werden" die ... Abschnitt Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte". 57. Nach § 92b wird folgender § 92c eingefügt: „§ 92c Pflegestützpunkte ... Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam und ... (§ 80a)" durch die Wörter „Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b )" ersetzt. c) Nach Nummer 3 werden ein Komma und folgende Nummer 4 ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 1 PSG II Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Integrierte Versorgung". h) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende Angabe zum Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels eingefügt:  ... Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden ... Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam und ...