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Artikel 93 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
- 1.
- über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
- 2.
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
- 2a.
- bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
- 3.
- bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
- 4.
- in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
- 4a.
- über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
- 4b.
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
- 4c.
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
- 5.
- in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. 2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. 3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) G. v. 11. Juli 2012 BGBl. I S. 1478 m.W.v. 17. Juli 2012
Frühere Fassungen von Artikel 93 GG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) vom 11.07.2012 BGBl. I S. 1478 |
aktuell vorher | 01.12.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 08.10.2008 BGBl. I S. 1926 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von Artikel 93 GG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 93 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitat in folgenden Normen
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 13 BVerfGG (vom 29.07.2017)
... von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag ( Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes ), 4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den ... in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes ), 6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder ... der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ), 6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 ... auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ), 6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für ... auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes ( Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes ), 7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der ... von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes), 8. in anderen ... Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes ), 8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des ... ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes), 8a. über Verfassungsbeschwerden ( Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes ), 9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. ... des Grundgesetzes), 15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen ( Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes ...
§ 71 BVerfGG
... nur sein 1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: die Bundesregierung und die ... Landesregierungen; 2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: die Landesregierungen; 3. bei ... Landesregierungen; 3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: die obersten Organe des Landes und die in der ...
§ 76 BVerfGG (vom 04.12.2009)
... einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder ... Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz ...
§ 96 BVerfGG (vom 19.07.2012)
... Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des ... Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. (2) Das ...
Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1142; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
§ 36 PUAG Gerichtliche Zuständigkeiten
... Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 1 FödReformBeglG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),". b) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 ... 13 Nr. 6b § 97 (1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des ... Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben. (2) Das ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt." 14. Artikel 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Artikel 1 GGÄndG2008 Änderung des Grundgesetzes
... Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind." 3. In Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter eines Drittels" durch die Wörter eines ...
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1478
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Artikel 93 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt ...
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 3 BWahlRSchVG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),". 2. § 48 wird wie folgt ...
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