(1)
1Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist §
9a entsprechend anzuwenden.
2Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.
(2) 1Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. 2Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
- 1.
- nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
- 2.
- von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
- 3.
- an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
- 4.
- Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
- 5.
- im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
3Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§
212,
213 des
Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in §
3 Absatz 1 des
Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist.
4Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.
5Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938