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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.07.2017 aufgehoben

Anlage 3 - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)

neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-25 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können



1.
a)
Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),

bb)
Maltodextrine auf Weizenbasis 1),

cc)
Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

dd)
Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

b)
Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

c)
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;

d)
Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

bb)
Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

e)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;

f)
Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

aa)
vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1)

bb)
natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,

cc)
aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

dd)
aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

g)
Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:

aa)
Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

bb)
Lactit;

h)
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:

Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

i)
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;

j)
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;

k)
Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

l)
Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;

m)
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;

n)
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;

2.
Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3


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1)
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 LMKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3011

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 LMKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 LMKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LMKV Kennzeichnungselemente (vom 01.01.2015)
... Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das ...
§ 5 LMKV Begriffsbestimmung der Zutaten (vom 12.06.2010)
... gelten Stoffe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 hergestellt worden sind und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ...
§ 6 LMKV Verzeichnis der Zutaten (vom 14.10.2011)
... und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das ... nach der Bezeichnung „Aroma" anzugeben. (5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Absatz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat ... der Zutat schließen lässt. Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das ... Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort "Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 ... 3 das Wort "Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben ...
§ 10a LMKV Übergangsregelungen (vom 12.06.2010)
... gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind. (12) Lebensmittel, soweit diese aus ... oder n hergestellt worden sind. (12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Butterverordnung
Artikel 1 V. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 144; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
§ 3 ButterV Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung (vom 01.01.2015)
... Verbindung mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die ...

Käseverordnung
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Käse ist auch Speisesalz anzugeben; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das ...

Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
§ 3 MilchErzV Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften (vom 09.06.2021)
... erforderlich mit dem Hinweis, daß es sich nur um weitere Zutaten handelt; Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 LMKVuKosmetikVÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind. (12) Lebensmittel, soweit diese aus ... oder n hergestellt worden sind. (12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ... bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und ... gebracht werden." 2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische ...