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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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Anlage 5 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
Klassen | Art der Flüge *) | Höchstgeschwindigkeit **) ***) | Sprechfunkverkehr | Flugverkehrskontrollfreigabe | Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln **) |
A | IFR | nicht vorgeschrieben | dauernde Hörbereitschaft | erforderlich | entfällt |
B | IFR und VFR | nicht vorgeschrieben | dauernde Hörbereitschaft | erforderlich | in- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Richtung 300 Meter (1.000 Fuß) |
C | IFR und VFR | für VFR 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | dauernde Hörbereitschaft | erforderlich | in- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß) |
Kontrollzone Klasse C | Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse C | zusätzlich: Bodensicht 5 km, Hauptwolkenuntergrenze 450 m (1.500 Fuß) über Grund oder Wasser | |||
D | IFR und VFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | dauernde Hörbereitschaft | erforderlich | in- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß) |
Kontrollzone Klasse D | Gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse D mit der Ausnahme, daß in Kontrollzonen die Abstände von Wolken nicht gefordert sind (frei von Wolken) | zusätzlich: Bodensicht 5 km, Hauptwolkenuntergrenze 450 m (1.500 Fuß) über Grund oder Wasser | |||
E | IFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | dauernde Hörbereitschaft | erforderlich | Flugsicht 8 km, Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß) |
VFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | entfällt | nicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen | ||
F | IFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | dauernde Hörbereitschaft soweit möglich | erforderlich | in- und oberhalb FL 100: Flugsicht 8 km; unterhalb FL 100: Flugsicht 5 km und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 km, in senkrechter Richtung 300 m (1.000 Fuß) |
VFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | entfällt | nicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen | ||
G | VFR | 250 Knoten IAS unterhalb FL 100 | entfällt | nicht erforderlich, ausgenommen Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen | dauernde Erdsicht, Flugsicht 1,5 km, Wolken dürfen nicht berührt werden; Ausnahmen: Flüge von Drehflüglern, Luftschiff- und Ballonfahrten: dauernde Erdsicht und Flugsicht von 800 m, Wolken dürfen nicht berührt werden und ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernissen muß möglich sein |
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- *)
- IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln, VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
- **)
- FL = Flugfläche.
- ***)
- IAS = Angezeigte Fluggeschwindigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006
Frühere Fassungen von Anlage 5 LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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Zitierungen von Anlage 5 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... 36 bis 42). (2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken ... anweist. (3) Nach Instrumentenflugregeln muß geflogen werden, wenn die in Anlage 5 für den Einzelfall festgelegten Werte für Sicht, Abstand des Luftfahrzeugs von Wolken ... (4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden die in Anlage 5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage ...
§ 10 LuftVO Luftraumordnung (vom 29.08.2009)
... in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich begrenzten ...
§ 26 LuftVO Flugverkehrskontrollfreigabe (vom 04.08.2009)
... § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ein Flugplan zu übermitteln ist, 2. in den in Anlage 5 bestimmten Fällen. Flüge nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 bedürfen keiner ...
§ 26a LuftVO Funkverkehr (vom 04.08.2009)
... verwendeten Sprache. (2) Der Luftfahrzeugführer hat in den in Anlage 5 beschriebenen Fällen eine dauernde Hörbereitschaft auf der nach Absatz 3 festgelegten ...
§ 28 LuftVO Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G (vom 04.08.2009)
... in den Lufträumen der Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anlage 5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten ... dürfen Flüge nach Sichtflugregeln nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage 5 für Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwetterbedingungen für ... für Flugsicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt andere als die in Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken, Bodensicht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... „abgerundet" durch das Wort „gerundet" ersetzt. 10. Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der ...
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