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Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (1. Corona-ArbSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1; Geltung ab 10.09.2021
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. September 2021 Corona-ArbSchV § 1, § 2, § 4, § 5 (neu), § 5

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen."

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel" gestrichen.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen."

3.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10. September" durch die Angabe „24. November" ersetzt.

4.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5 Schutzimpfungen

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren."

5.
Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe „10. September 2021" durch die Angabe „24. November 2021" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil