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Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (3. Corona-ArbSchVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2021 (BAnz AT 15.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben und die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „einmal" durch das Wort „zweimal" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „und Absatz 2" werden gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „vier Wochen" werden durch die Wörter „bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. April 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
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