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Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BBG

(gesamter Text und Historie siehe Bundesbeamtengesetz - BBG)


Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18 und 19" durch die Angabe „18 bis 19a" ersetzt.

b)
Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„5.
Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a".

c)
Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„7.
Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68".

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienstbezüge" durch das Wort „Auslandsbesoldung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.

d)
Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 6" gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbezüge" die Wörter „und die Anwärterbezüge" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" gestrichen und die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist" gestrichen.

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

6.
§ 7 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen, soweit die im Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Soldaten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

8.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht."

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz" durch das Wort „Gesetz" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger" durch das Wort „von" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und bei den Ländern" gestrichen.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im Bundesbereich" gestrichen und die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

13.
§ 19a wird wie folgt gefasst:

„§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder in Landesbesoldungsordnungen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen" durch das Wort „ausgewiesen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

15.
Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.

16.
In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „den Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.

17.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes- und Landesbehörden" durch das Wort „Bundesbehörden" und die Wörter „das Direktorium" durch die Wörter „die Zentrale" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

18.
Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:

„§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

3.
bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und

4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

6.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

20.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ersetzt und die Wörter „nicht zu berücksichtigen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


21.
In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen" durch das Wort „Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt.

22.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „regelt das Landesrecht" durch die Angabe „regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „in einem Land und beim Bund" gestrichen.

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht" gestrichen.

cc)
In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „privater oder öffentlicher" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

24.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht kann" durch die Angabe „Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

25.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Besoldungsordnungen" durch das Wort „Besoldungsordnung" ersetzt.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

26.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Lebensaltersstufen" durch das Wort „Stufen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind" durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

28.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium" durch die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

29.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert" durch die Angabe „Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert" ersetzt.

cc)
Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


29a.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) Eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.

(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht nebeneinander gewährt.

(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen."

30.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Angabe „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," und die Wörter „im Bundesdienst" gestrichen und das Wort „Bundesbeamte" durch das Wort „Beamte" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

31.
§ 45 Abs. 4 wird aufgehoben.

32.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


33.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)" durch die Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

34.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

35.
§ 50a Satz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

36.
Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5.
Abschnitt Auslandsbesoldung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2010

37.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Verordnungsermächtigung

Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

38.
Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 und 53 ersetzt:

„§ 52 Auslandsdienstbezüge

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

§ 53 Auslandszuschlag

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert. Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben,

2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

-
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

-
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

-
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 vom Hundert des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38a.
In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

39.
§ 54 wird aufgehoben.

40.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Kaufkraftausgleich

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

41.
§ 56 wird aufgehoben.

42.
§ 57 wird § 54 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim Auslandskinderzuschlag" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


42a.
In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

43.
§ 58 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


44.
§ 58a wird wie folgt gefasst:

„§ 58a Auslandsverwendungszuschlag

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehraufwendungen auf Grund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder Belastungen durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang der Mehraufwendungen und Belastungen für jede Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Verwendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt.

(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag an einem ausländischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag der Dienstreise die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag entsprechend. Das gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der Mehraufwendungen und Belastungen einer Verwendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weiter gewährt; daneben steht ihm Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu.

(4) Werden von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen für eine besondere Verwendung gewährt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

45.
Der bisherige § 58a wird § 56.

Ende abweichendes Inkrafttreten


46.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen" durch die Wörter „der Auslandsbesoldung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


47.
In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern" ersetzt.

48.
§ 64 wird aufgehoben.

49.
Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.

50.
In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie" eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

51.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

„§ 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung."

52.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" gestrichen.

53.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt und nach dem Wort „Beamte" die Wörter „oder Richter" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich" durch die Angabe „wird ermächtigt," ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

54.
§ 74 wird wie folgt gefasst:

„§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007.280,58 Euro, ab 1. Januar 2008.289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009.297,38 Euro."

55.
In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „in der Bundesverwaltung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

56.
§ 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."

57.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung" durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13" durch die Angabe „finden die §§ 13 und 19a" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus" wird durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden," ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe „1 bis 3" wird durch die Angabe „1 und 2" ersetzt.

58.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


59.
§ 79 wird aufgehoben.

60.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

61.
§ 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


62.
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
 
aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist."

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuletzt" die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
cc)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt und in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro" durch die Angabe „235,83 Euro", in Buchstabe b die Angabe „184,07 Euro" durch die Angabe „188,67 Euro" und in Buchstabe c die Angabe „147,25 Euro" durch die Angabe „150,93 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
 
dd)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
c)
Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte

(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die

 
a)
über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder

b)
die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden,

erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:

„13b.
Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
e)
Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt gefasst:

„13b.
Zulage für Kanzler an großen Botschaften

Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
f)
Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
g)
In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 werden die Wörter „der Abschluss einer Fachhochschule" durch die Wörter „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss" und die Wörter „einen Fachhochschulabschluss" durch die Wörter „einen solchen Abschluss" ersetzt.

h)
In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fußnotenhinweis „4)" nach der Amtsbezeichnung „Dekan" gestrichen.

i)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Amtsbezeichnung „Dekan" mit den Fußnotenhinweisen „4)5)" wird gestrichen.

bb)
Nach der Amtsbezeichnung „Leitender Akademischer Direktor" mit dem Zusatz „- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -" und dem Fußnotenhinweis „10)" wird die Amtsbezeichnung „Leitender Dekan" mit dem Fußnotenhinweis „4)" eingefügt.

j)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes" die Amtsbezeichnung „Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als Leiter der Dienststelle -" eingefügt.

k)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund" mit dem Zusatz „- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -" die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst" eingefügt.

l)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Amtsbezeichnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" wird die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr" mit dem Zusatz „- als ständiger Vertreter des Amtschefs -" eingefügt.

bb)
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" wird gestrichen.

m)
Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesamtes für Naturschutz" wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundessprachenamtes" eingefügt.

bb)
Die Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" wird gestrichen.

n)
In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Deutschen Bundestag" gestrichen.

63.
Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung)" wird durch die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
bb)
Die Zahl „260" wird durch die Zahl „266,50" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fußnote 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung" durch die Angabe „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

64.
In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen" die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

65.
Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.

66.
Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

67.
Die Anlagen VIa bis VII werden durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

68.
Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

69.
Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird im Teil „Vorbemerkungen" wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 460,16
Buchstabe b 368,13
Buchstabe c 294,50
Abs. 1 Satz 2 585,37”.


 
b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„Nummer 11 585,37".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

69a.
Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Gesetzes ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


70.
In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1 wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

Anlage 1 (zu Artikel 2 Nr. 65)

Anlage IV Gültig ab 1. Juli 2009

1.
Bundesbesoldungsordnung A

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1.668 1.707 1.747 1.777 1.808 1.839 1.870 1.901
A 3 1.735 1.776 1.817 1.850 1.883 1.916 1.949 1.982
A 4 1.773 1.822 1.871 1.910 1.949 1.988 2.027 2.063
A 5 1.787 1.848 1.897 1.945 1.993 2.042 2.090 2.137
A 6 1.827 1.898 1.970 2.025 2.082 2.137 2.198 2.251
A 7 1.922 1.985 2.068 2.153 2.236 2.320 2.383 2.446
A 8 2.038 2.114 2.221 2.329 2.437 2.512 2.588 2.663
A 9 2.206 2.281 2.399 2.519 2.637 2.717 2.798 2.877
A 10 2.367 2.470 2.619 2.767 2.915 3.018 3.121 3.224
A 11 2.717 2.870 3.022 3.175 3.280 3.385 3.490 3.595
A 12 2.913 3.094 3.276 3.457 3.583 3.707 3.832 3.959
A 13 3.416 3.586 3.755 3.925 4.042 4.160 4.277 4.392
A 14 3.513 3.732 3.952 4.171 4.322 4.474 4.625 4.777
A 15 4.294 4.492 4.643 4.794 4.945 5.095 5.245 5.394
A 16 4.737 4.967 5.141 5.315 5.488 5.663 5.837 6.009


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

2.
Bundesbesoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
B 1 5.394
B 2 6.266
B 3 6.635
B 4 7.021
B 5 7.464
B 6 7.885
B 7 8.291
B 8 8.716
B 9 9.243
B 10 10.880
B 11 11.303


3.
Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
W 1 3.754
W 2 4.281
W 3 5.187


4.
Bundesbesoldungsordnung R

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3.416 3.745 4.075 4.367 4.658 4.950 5.240 5.534
R 2 4.151 4.364 4.576 4.866 5.158 5.449 5.741 6.033
R 3 6.635
R 4 7.021
R 5 7.464
R 6 7.885
R 7 8.291
R 8 8.716
R 9 9.243
R 10 11.348



Anlage 2 (zu Artikel 2 Nr. 67)

Anlage VI Gültig ab 1. Juli 2010

Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro)

Grund-
gehalts-
spanne
von - bis
123456789101112131415
 1.793,54 2.030,63 2.300,03 2.606,11 2.953,90 3.349,05 3.798,04 4.308,18 4.887,82 5.546,42 6.294,73 7.144,97 8.111,04 9.208,70
1.793,53 2.030,62 2.300,02 2.606,10 2.953,89 3.349,04 3.798,03 4.308,17 4.887,81 5.546,41 6.294,72 7.144,96 8.111,03 9.208,69  
Zonen-
stufe
1
6587137728389099881.074 1.169 1.274 1.391 1.519 1.573 1.630 1.691 1.756
27327918559251.002 1.087 1.179 1.281 1.393 1.517 1.653 1.715 1.781 1.851 1.926
38058699381.013 1.096 1.186 1.285 1.393 1.512 1.643 1.786 1.857 1.932 2.012 2.096
48789471.021 1.101 1.189 1.285 1.390 1.505 1.631 1.769 1.920 1.999 2.083 2.172 2.266
59521.025 1.104 1.189 1.282 1.384 1.495 1.616 1.749 1.895 2.054 2.141 2.234 2.332 2.437
61.025 1.103 1.186 1.277 1.376 1.483 1.600 1.728 1.868 2.021 2.188 2.283 2.385 2.492 2.607
71.099 1.181 1.269 1.365 1.469 1.582 1.706 1.840 1.987 2.147 2.322 2.426 2.536 2.653 2.777
81.172 1.259 1.352 1.453 1.562 1.681 1.811 1.952 2.105 2.273 2.456 2.568 2.687 2.813 2.947
91.246 1.337 1.435 1.541 1.656 1.781 1.916 2.064 2.224 2.399 2.590 2.710 2.838 2.973 3.117
101.319 1.415 1.518 1.629 1.749 1.880 2.021 2.175 2.343 2.525 2.723 2.852 2.988 3.133 3.287
111.392 1.493 1.600 1.717 1.843 1.979 2.127 2.287 2.461 2.651 2.857 2.994 3.139 3.294 3.458
121.466 1.571 1.683 1.805 1.936 2.078 2.232 2.399 2.580 2.777 2.991 3.136 3.290 3.454 3.628
131.539 1.649 1.766 1.892 2.029 2.177 2.337 2.511 2.699 2.903 3.125 3.278 3.441 3.614 3.798
141.613 1.727 1.849 1.980 2.123 2.276 2.442 2.622 2.817 3.029 3.259 3.420 3.592 3.774 3.968
151.686 1.805 1.931 2.068 2.216 2.375 2.548 2.734 2.936 3.155 3.393 3.563 3.743 3.935 4.138
161.759 1.883 2.014 2.156 2.309 2.475 2.653 2.846 3.055 3.281 3.526 3.705 3.894 4.095 4.308
171.833 1.961 2.097 2.244 2.403 2.574 2.758 2.958 3.174 3.407 3.660 3.847 4.045 4.255 4.479
181.906 2.038 2.180 2.332 2.496 2.673 2.864 3.070 3.292 3.533 3.794 3.989 4.196 4.416 4.649
191.980 2.116 2.263 2.420 2.589 2.772 2.969 3.181 3.411 3.659 3.928 4.131 4.347 4.576 4.819
202.053 2.194 2.345 2.508 2.683 2.871 3.074 3.293 3.530 3.785 4.062 4.273 4.498 4.736 4.989


VI.2

Zonen-
stufe
Monats-
beträge
in Euro
1127
2140
3153
4166
5180
6193
7206
8219
9232
10245
11258
12271
13284
14297
15310
16323
17336
18349
19363
20376



Anlage 3 (zu Artikel 2 Nr. 68) Anlage VIII

Gültig ab 1. Juli 2009

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
Grundbetrag
A 2 bis A 4 794
A 5 bis A 8 912
A 9 bis A 11 964
A 12 1.101
A 13 oder R 1 1.166



Anlage 4 (zu Artikel 2 Nr. 66) Anlage V

Gültig ab 1. Juli 2009

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38212,21


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro

Anlage 5 (zu Artikel 2 Nr. 69a)

Anlage IX Gültig ab 1. Juli 2009

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

(Monatsbeträge)

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz
§ 44 bis zu 104,82
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 2 Abs. 2 131,02
Nummer 4 52,41
Nummer 4a 78,61
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
36,68
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
52,41
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
78,61
Nummer 5a
Abs. 1
Buchstabe a 94,33
Buchstabe b 157,22
Buchstabe c 225,36
Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a 141,50
Buchstabe b 104,82
Nr. 2 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 3 68,13
Nr. 4 und 5 62,89
Nr. 6 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 104,82
Nr. 7 Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 41,92
Nr. 8 Buchstabe a 131,02
Buchstabe b 68,13
Nr. 9 62,89
Nummer 6
Abs. 1 Satz 1
Buchstabe a 471,66
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Abs. 1 Satz 2 600,00
Nummer 6a 104,82
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe *)
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4 B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 117,92
A 6 bis A 9 157,22
A 10 und höher 196,52
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A2 bis A5 71,81
A 6 bis A 9 97,92
A 10 bis A 13 120,77
A 14 und höher 143,61
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 52,23
des gehobenen Dienstes 68,54
des höheren Dienstes 84,87
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 94,33
A6 bis A9 125,78
A 10 bis A 13 157,22
A 14 und höher 188,67
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Nummer 9a
Abs. 1
Buchstabe a 104,82
Buchstabe b 209,63
Buchstabe c 157,22
Abs. 2
Buchstabe a 41,92
Buchstabe b 52,41
Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,28
von zwei Jahren 130,56
Nummer 11 600,00
Nummer 12 97,92
Nummer 13a bis zu 78,61
Nummer 13c
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 13d
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
Nummer 19 Satz 1 229,83
Nummer 21 192,80
Nummer 25 39,31
Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes 17,48
des gehobenen Dienstes 39,31
Nummer 30 23,59
BesoldungsgruppenFußnote 
A 2 133,23
 218,17
 361,30
A 3 1,561,30
 233,23
 730,96
A 4 1,461,30
 233,23
 56,67
A 5 333,23
 4, 6 61,30
A 6 633,23
A 7 241,27
 550 v. H. des
jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8
A 8 253,18
A 9 2, 3, 6 247,42
 78 v. H. des
Endgrund-
gehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9
A 12 7, 8 143,72
A 13 6114,93
 7172,39
 11, 12, 13 251,45
A 14 5172,39
A 15 7172,39
B 10 1398,38
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt
12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1 A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
Nummer 4 39,31
BesoldungsgruppenFußnote 
R 1 1, 2 190,60
R 2 3 bis 8, 10 190,60
R 3 3190,60
R 8 2381,14


---
*)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


Artikel 2a (aufgehoben)


Artikel 2a hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BBesG § 77, § 79, § 83, mWv. 1. Januar 2015





Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 BesÜG

(gesamter Text siehe Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG)




Artikel 3a (aufgehoben)







Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BeamtVG § 2, § 5, § 6, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 15a, § 18, § 19, § 20, § 23, § 24, § 31, § 33, § 35, § 37, § 43, § 46, § 47, § 47a, § 48, § 49, § 50, § 50a, § 50c, § 50e, § 51, § 52, § 53, § 55, § 56, § 59, § 60, § 61, § 62a, § 63, § 64, § 66, § 67, § 68, § 69, § 69a, § 69c, § 69d, § 69e, § 69f (neu), § 69h (neu), § 84, § 85, § 85a, § 107, mWv. 1. Juli 2009 § 5, § 50f (neu), § 69g (neu), mWv. 13. April 2007 § 5, mWv. 24. Juni 2005 § 14a, mWv. 1. Juli 2010 § 18, mWv. 28. März 2008 § 55, § 56, § 69c

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
(entfallen)

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
(entfallen)

b)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".

c)
Nach der Angabe zu § 50e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen".

d)
In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 69e werden nach der Angabe „2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" angefügt.

f)
Nach der Angabe zu § 69e werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters".

g)
Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:

„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis".

h)
Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften".

3.
(entfallen)

4.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12.
Einmalzahlung nach Abschnitt XI."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
 
aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen." durch die Angabe „fest." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist" durch das Wort „Zweijahresfrist" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."

8.
§ 12a wird wie folgt gefasst:

„§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

9.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe „30,68 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 1" gestrichen.

11.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 24.06.2005

 
 
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ruhegehalts" durch die Wörter „des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder".

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

13.
§ 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden."

14.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge" wird die Angabe „, des Auslandsverwendungszuschlags" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge" werden durch die Angabe „der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

16.
§ 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."

17.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

18.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden."

19.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" und das Wort „Tätigkeiten" durch das Wort „Nebentätigkeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

20.
In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

20a.
In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt.

21.
In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Bereich der Länder" gestrichen.

22.
§ 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

23.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder

2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„dies gilt nicht in den Fällen des § 32."

24.
In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

25.
In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§ 54 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

26.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigsten" durch die Angabe „67." ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze" das Wort „besonderen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr" durch die Wörter „die besondere Altersgrenze" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

27.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium auf andere Stellen übertragen."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." durch die Angabe „Ministerium zu treffen." ersetzt.

d)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

28.
In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die Länder" gestrichen und das Wort „gewähren" durch das Wort „gewährt" ersetzt.

29.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

30.
§ 50c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend."

31.
§ 50e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,

3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,

5.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

31a.
Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:

„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2.
Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger von Amtsbezügen,

3.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich" durch das Wort „gesetzlich" ersetzt.

33.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

34.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

35.
§ 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei" die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger" eingefügt.

b)
In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


36.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 14 Abs. 3" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

37.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden."

38.
In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

39.
In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht" durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

40.
In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

41.
In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

42.
§ 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

43.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig" durch die Zahl „33,48345" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Wiederwahl" gestrichen.

c)
Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

44.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3" durch die Angabe „§ 77 Abs. 2" ersetzt.

45.
In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder" gestrichen.

46.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt."

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfänger."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

47.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend."

48.
§ 69c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes" die Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


49.
§ 69d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Angabe „§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

50.
§ 69e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetzes 2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.

3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden."

d)
In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und entsprechendem Landesrecht" zu streichen.

e)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist."

f)
Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden."

h)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."

51.
Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h eingefügt:

„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1.
§ 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 70 entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c)
Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2.
Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1.
§ 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1952 631
29. Februar 1952 632
31. März 1952 633
30. April 1952 634
31. Mai 1952 635
31. Dezember 1952 636
31. Dezember 1953 637
31. Dezember 1954 638
31. Dezember 1955 639
31. Dezember 1956 6310
31. Dezember 1957 6311
31. Dezember 1958 640
31. Dezember 1959 642
31. Dezember 1960 644
31. Dezember 1961 646
31. Dezember 1962 648
31. Dezember 1963 6410


 
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte, die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
JahrMonat
31. Januar 1949 651
28. Februar 1949 652
31. Dezember 1949 653


 
3.
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
JahrMonat
1. Februar 2012 631
1. März 2012 632
1. April 2012 633
1. Mai 2012 634
1. Juni 2012 635
1. Januar 2013 636
1. Januar 2014 637
1. Januar 2015 638
1. Januar 2016 639
1. Januar 2017 6310
1. Januar 2018 6311
1. Januar 2019 640
1. Januar 2020 642
1. Januar 2021 644
1. Januar 2022 646
1. Januar 2023 648
1. Januar 2024 6410


 
3.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt."

52.
(entfallen)

53.
In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Versorgungsrecht zuständige Minister" durch die Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

54.
Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

55.
In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht" durch die Angabe „§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

56.
§ 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung."


Artikel 4a (aufgehoben)


Artikel 4a hat 2 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BeamtVG § 2, § 50, mWv. 1. Januar 2015





Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 SVG § 3, § 12, § 14, § 17, § 23, § 24a, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 38, § 46, § 49, § 53, § 55a, § 55b, § 57, § 62, § 63g, § 70, § 72, § 74, § 81, § 87, § 90, § 91a, § 92, § 92a, § 94, § 94a, § 94b, § 94c, § 97, § 98a (neu), § 99 (neu), § 100 (neu), mWv. 1. Juli 2009 § 17, § 55e (neu), § 100, mWv. 13. April 2007 § 18, mWv. 24. Juni 2005 § 26a, mWv. 28. März 2008 § 55a, § 55b, § 96

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„2.
Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46".

b)
Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird folgende Angabe eingefügt:

„10b.
Abzug für Pflegeleistungen § 55e".

c)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anrechnung von Geldleistungen § 90 ".

d)
In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl „2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

e)
Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden Angaben angefügt:

„10a.
Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a

11.
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99

12.
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100".

2.
In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Einmalzahlungen nach § 89b."

3.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

4.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
Einmalzahlungen nach § 89b."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe" durch das Wort „Stufe" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist" durch das Wort „Zweijahresfrist" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenverhältnisses" die Wörter „von insgesamt länger als zwölf Monaten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten" gestrichen.

8.
§ 24a wird wie folgt gefasst:

„§ 24a

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

9.
In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war" gestrichen.

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 und 10" ersetzt.

11.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 24.06.2005

 
 
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „325 Euro" durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder".

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64" durch die Angabe „§ 98" und das Wort „Tätigkeiten" durch das Wort „Nebentätigkeiten" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt."

13.
In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55." durch die Angabe „57." ersetzt.

14.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird;".

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt werden" durch die Angabe „400 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2.
Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

§ 46".

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

16.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

e)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Zahl „7,625" durch die Zahl „7,29461" ersetzt.

18.
§ 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Unfallversicherung, wobei" die Wörter „für den Ruhegehaltsempfänger" eingefügt.

b)
In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 55b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 26 Abs. 10" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

19a.
Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgender § 55e eingefügt:

„10b.
Abzug für Pflegeleistungen

§ 55e

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

21.
In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

22.
§ 63g wird wie folgt gefasst:

„§ 63g § 90 gilt entsprechend."

23.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

24.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend."

25.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „325 Euro" durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.

26.
§ 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

27.
In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174 und 175" durch die Angabe „§§ 126 bis 128" ersetzt.

28.
Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anrechnung von Geldleistungen".

29.
§ 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86."

30.
§ 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend."

31.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung" durch das Wort „Soziales" ersetzt.

32.
In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

33.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt."

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

34.
§ 94a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

35.
Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

36.
In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

37.
Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetz 2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2.
§ 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.

3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist."

d)
Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden."

f)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."

39.
Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende §§ 98a bis 100 angefügt:

„10a.
Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

§ 98a

Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

11.
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 99

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

12.
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
§ 100

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1.
§ 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c)
Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2.
Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1.
§ 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5a (aufgehoben)


Artikel 5a hat 2 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SVG § 3, § 14, § 47, mWv. 1. Januar 2015





Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BPolBG § 4, § 5, § 8, § 11, § 13

Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110


 
(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

3.
In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 13 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BPersVG § 13, § 75, § 76, § 77, § 78, § 91

Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
§ 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
§ 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
§ 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang."

b)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst


Artikel 8 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 GAD § 5, § 11, § 12, § 18

Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden."

2.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift."


Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 9 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 DRiG § 48, § 48b, § 63, § 83

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Eintritt in den Ruhestand

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610


 
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110


 
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

2.
In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend."

4.
Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen."


Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes



Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

0.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht".

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundestag" die Wörter „oder im Europäischen Parlament" eingefügt.

2.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder

3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3a.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben."

4.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Nebentätigkeit

(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 entsprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und

2.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2.
den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

3.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,

4.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten führen kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen zulassen, wenn der Soldat durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre oder wenn dienstliche Interessen die Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.

(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung; es kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Nicht genehmigungspflichtig sind

1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,

2.
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

3.
mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Soldaten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und

4.
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.

Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Soldat über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt herangezogen worden ist."

5.
§ 20a wird wie folgt gefasst:

„§ 20a Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst

(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

6.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Vormundschaft und Ehrenämter

Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen."

7.
§ 22 Satz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird."

9.
Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend."

10.
§ 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:".

b)
In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabteilung" durch das Wort „Dienstrechtsabteilung" ersetzt.

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf" durch die Zahl „15" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag" durch die Angabe „Bundestag, zum Europäischen Parlament" ersetzt.

12.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbeschäftigung" durch das Wort „Beschäftigung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgeltlicher" durch das Wort „genehmigungspflichtiger" und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten" durch die Wörter „nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten" ersetzt.

13.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefugter Einsicht" durch die Wörter „durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden."

cc)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „einschließlich der in Dateien gespeicherten" gestrichen.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet werden."

ee)
Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Verwendung für andere als die in Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten im Rahmen einer Datenschutzkontrolle den mit ihrer Durchführung Betrauten bekannt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar 1994 an" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch die Wörter „automatisierten Verfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „in automatisierten Dateien" durch das Wort „automatisiert" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „spätestens drei Jahren" durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „regelmäßig" die Wörter „durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen."

f)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

g)
In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Hinterbliebene" die Wörter „und deren Bevollmächtigte" eingefügt.

h)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

i)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Dateien" durch das Wort „Verfahren" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer automatisierten Datei" gestrichen.

14.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend."

15.
In § 30b wird das Wort „zwölf" durch die Zahl „15" ersetzt.

15a.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 angefügt:

„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassene Rechtsverordnung sind auf

1.
Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und

2.
Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes

entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsgebührnisse nicht zustehen, weil Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und

2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig."

16.
In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

17.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Soldatenverhältnis begründen oder ein bestehendes Soldatenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen."

18.
In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Unteroffizierdienstgrad" die Wörter „und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier" eingefügt.

19.
§ 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen."

20.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Altersgrenzen

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,

2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,

2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,

3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,

4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,

5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,

6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

21.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort „Mitglied" die Angabe „des Europäischen Parlaments," eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder

2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden."

22.
§ 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden."

23.
§ 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,

2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder

3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht."

24.
In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39 und 40 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

25.
In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

26.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht."

b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden."

27.
In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

28.
§ 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im Jahr Anhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649


 
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,

2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze

 
 
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,

bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110


 
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze

 
 
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,

bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608


 
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


 
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,

 
 
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588


 
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511


 
6.
für Berufsunteroffiziere

a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,

b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411


 
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden."


Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 SBG § 51

In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 46 und 47" durch die Angabe „§§ 46, 47 und 91" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 12 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BBankG § 31, § 40, § 45

Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann nur bestimmt werden,

1.
dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:

a)
von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;

b)
von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden;

c)
von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;

2.
dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden;

3.
dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank

a)
zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,

b)
die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten;

4.
dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten.

Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern."

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009."


Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 12a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 AbgG § 7

§ 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt."

2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes."


Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 12b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 BDG § 5, § 14, § 15, § 16, § 17, § 38, § 40, § 47, § 50, § 64, § 67, § 69, § 71, § 76, § 77, § 78, § 80, § 81, § 83, § 85, Anlage (neu)

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Kosten".

b)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten".

c)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Gerichtskosten".

d)
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis".

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Zurückstufung" gestrichen.

4.
In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung" die Wörter „oder Ausdehnung" eingefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geldbuße" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung der Dienstbezüge" die Wörter „und eine Kürzung des Ruhegehalts" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen."

bb)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird."

8.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „erkannt worden" die Angabe „oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt" eingefügt.

bb)
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Dienst" durch das Wort „Beamtenverhältnis" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

9.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Wahl" durch die Wörter „Auswahl oder Bestellung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden."

10.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

11.
§ 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem" die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden."

12.
§ 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

13.
In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" gestrichen.

14.
In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederaufnahme" das Wort „Die" eingefügt.

15.
In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 42 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

16.
Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 6 Kosten".

17.
Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:

„§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 78 Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

18.
In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „aus dem Beamtenverhältnis" die Wörter „oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

19.
In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

20.
In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

21.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 wird das Wort „sei" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist."

22.
Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Revision

Abschnitt 4 Besondere Verfahren

Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 6 Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
 Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf  
10- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00 €
11- Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 €
12- Zurückstufung
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-
narmaßnahme ausgesprochen worden ist
240,00 €
13- Kürzung der Dienstbezüge 180,00 €
14- Kürzung des Ruhegehalts 180,00 €
15- Geldbuße 120,00 €
16- Verweis 60,00 €
17Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG)
60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,5
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
21Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
22Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
0,5
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
1,0
Abschnitt 3
Revision
30Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
1,0
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
1,5


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen
180,00 €
41Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip-
linarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist
60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,5
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 €


Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Bezügen
1,5
61Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
durch Beschluss nach § 59 BDG
1,5
62Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
 
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,75
64Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar-
gerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 €".



Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 DBAGZustV § 1

§ 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein Semikolon und die Angabe „Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" eingefügt.

2.
In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In Nummer 26 wird die Angabe „§ 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeamtengesetz" durch die Angabe „§ 70 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

7.
In Nummer 40 werden die Angabe „§ 90 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

8.
Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 angefügt:

„41.
Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgesetzes."


Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 ESZG



Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung, wird in 240 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 SVÜV § 2, SGB VII § 144, § 148, § 149, § 149a, § 218b, JubV § 11, mWv. 1. Juli 2009 LPZV § 2, § 5, SanOAAusbgV § 4, mWv. 12. Februar 2009 ArbPlSchG § 16a, § 17, mWv. 1. Juli 2009 EÜG § 7, FPStatG § 6, mWv. 12. Februar 2009 PostPersRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 14, § 16, § 19, MuSchV § 10, EltZV § 1, § 4, ATGV § 1, mWv. 1. Juli 2010 AUV § 1, § 4, § 17, mWv. 12. Februar 2009 WSG § 1, § 8f, EStG § 95, § 41, § 42b, § 32b, § 3, DBeglG § 6, BPräsRuhebezG § 4, ParlStG § 5, NichtAnpG § 1b (neu), BVerfGG § 103, BVerfGAmtsGehG § 1, OrdenGBek Bekanntmachung, BGSG § 57, BPolLV § 6, BSIG § 6, BEGTPG § 4, BDBOSG § 13, BRRG § 125, BeamtStG § 62, § 63, BNV § 1, § 15, SUrlV § 14, VFZV § 1, AP-mDBPolV § 9, PolBTLV § 6, § 7, § 11, KrimLV § 6, § 7, § 15, BLV § 2, § 4, § 5, § 6, § 12, § 34, LAP-mDBNDV § 35, HeilvfV § 16, EinsatzWVG § 4, § 6, § 8, § 10, § 11, BMVergV § 2, EZulV § 5, § 20, SzBelVergV § 3, ATZV § 2, UniBwLeistBV § 4, BDZV § 1, BUKG § 4, § 5, § 12, TGV § 1, 2. BesVNG Artikel III, Artikel IV, Artikel IX, BKomBesV 2. BesÜV § 12a, BRKG § 15, BDSG § 23, BGleiG § 6, BfRG § 12, BVLG § 7, WeinG § 38, mWv. 1. Juli 2010 THWG § 3, mWv. 12. Februar 2009 HdGStiftG § 14, JMBStiftG § 12, DNBG § 10, BEG § 30, StUG § 36, mWv. 1. Juli 2010 HUrlV § 4, mWv. 12. Februar 2009 AGG § 26, PatAnwAPO § 21c, WBeauftrG § 18, mWv. 1. Juli 2010 MuSchSoldV § 6a, mWv. 12. Februar 2009 SPersAV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, VerwFöG Artikel 1, SVG§27DV ZDG § 28, § 45a, BRHG § 3, § 22, BImAG § 5, § 11, § 18, BWpVerwPG § 3, RTrAbwGDV § 3, FinDAG § 9, FinDASaV Anlage, BLEG § 11, ArbSchG § 17, BBiG § 99, BKnEG § 10, § 11, § 13, BfAG § 10, § 15, § 31, RVOrgÜG § 1, § 2, § 3, § 4, BEEG § 1, BKGG § 1, SGB III § 382, § 387, § 389, § 390, § 436, SGB VI § 143, SGB X § 78, BAPostG § 16, § 23, PostSVOrgG § 2, PUKV § 8, § 10, PostUmwG § 8, TelekomAZV § 2a, PostLZulV § 2, PostAZV § 8, PTStiftG § 11, PersBG § 7, BEPNStruktG § 4, BBahnG § 8b, BEZNG § 7, ELV § 20, SUG § 12, FlUUG § 4, BAFlSBAÜbnG § 2, § 2a, mWv. 1. Juli 2010 MuSchV mWv. 1. Juli 2009 JubV § 3, mWv. 1. Juli 2010 EltZV mWv. 1. Januar 2008 BeamtVÜV § 2, mWv. 1. Juli 2009 Anlage, mWv. 1. Juli 2010 ATGV § 12, § 15, mWv. 1. Juli 2009 BSZG § 2, § 3, § 4, § 4a, § 7, § 8, mWv. 1. Januar 2008 § 2, mWv. 1. Juli 2010 § 2, WSG § 1, § 8f, mWv. 1. Juli 2009 ArbPlSchG § 9, § 12, mWv. 1. Januar 2008 SVÜV § 2, mWv. 1. Juli 2009 Anlage, mWv. 1. Juli 2010 EStG § 3, mWv. 1. April 2009 SGB VII § 144, mWv. 1. Juli 2009 PostPersRG § 4, mWv. 1. Juli 2010 § 10, mWv. 12. Februar 2009 FinDASa § 3, 8. AZVÄndV Artikel 4, HStruktG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 5

(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird nach dem Wort „geltenden" die Angabe „beihilfe- und" eingefügt.

(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird nach dem Wort „geltenden" die Angabe „beihilferechtlichen," eingefügt.


 
„§ 1b Bezugsgröße B 11

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil."

(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort „versorgungsrechtlichen" die Wörter „und beihilferechtlichen" eingefügt.

(6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort „besoldungsrechtlichen" die Wörter „und beihilferechtlichen" eingefügt.


(8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Satz 2 aufgehoben.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:

1.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung „(8)" durch die Absatzbezeichnung „(3)" ersetzt.

2.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.


(18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

1.
In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 11 wird aufgehoben.

(20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.

(21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

3.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

3.
In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A. Gesetze wie folgt gefasst:

„A.
Gesetze

1.
Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

2.
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


(32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

2.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

(37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

(39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverordnung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504) wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und Beamte des Bundes" die Angabe „sowie Richterinnen und Richter des Bundes" eingefügt.

(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.

3.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7" durch die Angabe „§ 40 Abs. 6" ersetzt.

3.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;".

(43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

3.
In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.

(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.

2.
In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.


1.
Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
Artikel IV § 3 wird aufgehoben.

3.
In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird aufgehoben.

(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden."

(49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
b)
In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
c)
Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
d)
Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," durch die Angabe „1,9608 Prozent" ersetzt.

4.
§ 4a wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt."

(55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden."

(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe

 
„sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b)
Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und".

(66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.


1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalbearbeitung" die Wörter „sowie der Personalwirtschaft" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „Dienstfähigkeits- und" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets" gestrichen.

c)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „den" die Wörter „dienstleistungsüberwachenden und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt" durch die Wörter „die zuständige Wehrbereichsverwaltung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses."

c)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre."

5.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung, der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungsverfahren" durch das Wort „Personalverwaltungsverfahren" ersetzt.


 
„(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz."

(72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch § 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2" durch die Angabe „§ 58a Abs. 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

3.
In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.

2.
Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden."


(76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:

„A.
Gesetze

1.
Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

2.
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).

B.
Rechtsverordnungen

1.
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

2.
Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336).

3.
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722).

4.
Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

5.
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.

(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt.

2.
In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe" die Wörter „oder Stufe der Bezügetabelle" eingefügt.

(80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

(81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Artikel 5 wird aufgehoben.

(82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt.

2.
§ 22 wird aufgehoben.


1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" gestrichen.

3.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469) wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe „Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung" durch die Angabe „Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden" ersetzt.

(86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamte" gestrichen.

(87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.

(92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)" eingefügt.

(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:

1.
§ 382 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 387 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebensjahres" durch die Angabe „der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1" ersetzt.

(98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:

1.
§ 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009

2.
§ 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mittelbare" gestrichen.

5.
§ 218b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 84 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

6.
In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

8.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

9.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz" durch die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

10.
In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2008 (BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen."

(109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt.


1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „(§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

(115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2a Abs. 2 wird aufgehoben.




Artikel 15a (aufgehoben)


Artikel 15a hat 2 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BeamtVÜV Anlage, SVÜV Anlage





Artikel 16 Neufassungen


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 17 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BSZG mWv. 12. Februar 2009 BBG mWv. 1. Juli 2010 EAZV AuslZuschlV

(1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

(8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

(9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

(10) (aufgehoben)

(10a) (aufgehoben)

(11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), außer Kraft.

(12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Februar 2009.