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Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz - DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AsylG § 8, § 16, § 21, § 63a, § 88

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im Asylverfahren erfassten Daten sind zulässig, soweit dies für die Entscheidung des Bundesamtes über die Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „soweit ein Ausländer noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden" eingefügt.

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsname,

3.
Lichtbild,

4.
Geburtsdatum,

5.
Geburtsort,

6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7.
Geschlecht,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung,

10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),

11.
ausstellende Behörde,

12.
Ausstellungsdatum,

13.
Unterschrift des Inhabers,

14.
Gültigkeitsdauer,

15.
Verlängerungsvermerk,

16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,

18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,

19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,

20.
maschinenlesbare Zone und

21.
Barcode.

Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED", Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich

1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,

3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist."

5.
In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstellungsmodalitäten" die Wörter „sowie die Regelungen für die Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes



Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt:

„§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter".

b)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe zu § 21a eingefügt:

„§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer

1.
ein Asylgesuch geäußert hat,

2.
unerlaubt eingereist ist oder

3.
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,".

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Allgemeiner Inhalt

(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,

4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

5a.
das Lichtbild,

6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,

7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

8.
Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5.

(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2.
Größe und Augenfarbe,

3.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

4.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

5.
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,

8.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,

10.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

11.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:

1.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

2.
Sprachkenntnisse,

3.
Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2.
AZR-Nummer,

3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 3,

4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,

7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,

8.
Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6,

1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,

3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6,

4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,

5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,

8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem übermitteln

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,

2.
die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2,

3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11,

4.
die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,

5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2,

6.
die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

6.
Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Ausländerbehörden können zu diesem Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen ihrem jeweiligen Datenbestand und den entsprechenden Daten der Registerbehörde veranlassen, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleichfähigen Format bereitstellen."

7.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „oder mit den Fingerabdruckdaten" eingefügt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden."

8a.
§ 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."

9.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „sonstige" die Wörter „die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und" eingefügt.

9a.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Anschrift im Bundesgebiet."

10.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen

An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,

2.
AKN-Nummer,

3.
Familienstand,

4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5.
Angaben zum Asylverfahren,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11.
Sprachkenntnisse,

12.
die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung."

11.
Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d eingefügt:

„§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
Familienstand,

4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5.
Angaben zum Asylverfahren,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11.
Sprachkenntnisse,

12.
die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
die Anschrift im Bundesgebiet,

4.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

6.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

7.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter

An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4.
Angaben zum Asylverfahren,

5.
die Anschrift im Bundesgebiet,

6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

10.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung."

12.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens

Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend."

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes und" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Daten nach § 16 Absatz 1,".

dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

ee)
In Nummer 8 wird das Komma und werden die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende" gestrichen.

ff)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,

8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Behörde" durch die Wörter „der abrufenden Stelle" ersetzt.

14.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

15.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

16.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausländern, die es unter Nutzung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines gemeinsamen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern der Übermittlung zustimmt.

Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten und nutzen."

17.
In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" ersetzt.

18.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle

(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, regelmäßig die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren."

19.
§ 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;".


Artikel 3 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 AZRG § 6, § 18e (neu)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6."

3.
Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden

An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln."


Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AZRG-DV § 4, § 5, § 6, § 8, § 18, § 19a, § 19b, § 20, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „Grundpersonalien" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „oder Fingerabdruckdaten" eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden angefügt:

„25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch."

b)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder," das Wort „Fingerabdruckdaten," und nach dem Wort „Lichtbildern" ein Komma und das Wort „Fingerabdruckdaten" eingefügt.

5.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes."

6.
In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

7.
§ 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6" ersetzt.

9.
bis 11. (Änderung der Anlage, die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2016 I S. 137 - 152)


Artikel 5 Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 AZRG-DV § 8, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 29 wird angefügt:

„29.
Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz."

2.
In der Anlage wird Abschnitt I - Allgemeiner Datenbestand - wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2016 I S. 152 f.)


Artikel 5a Änderung der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2016 AufenthVuAZRGDVÄndV Artikel 2, AZRG-DV Anlage

In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt geändert:

(Änderung der Anlage, die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2016 I S. 153)


Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AufenthG § 49, § 71, § 73, § 84, § 89

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73 nach dem Wort „Visumverfahren" ein Komma und werden die Wörter „im Registrier- und Asylverfahren" eingefügt.

2.
§ 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern."

3.
§ 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder zuständig."

4.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumverfahren" ein Komma und werden die Wörter „im Registrier- und Asylverfahren" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig."

d)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst," die Wörter „das Bundesamt für Verfassungsschutz," eingefügt.

e)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

f)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt."

g)
In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift" durch das Wort „Verwaltungsvorschriften" ersetzt und werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.

5.
Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Maßnahmen nach § 49,".

6.
§ 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden."


Artikel 7 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AufenthV § 30a

§ 30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 BMG § 3, § 14

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,".

2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist."


Artikel 9 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 BMG § 23

Dem § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Gesetzes erfolgen."


Artikel 10 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 1. BMeldDÜV § 4, § 6

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

„18.Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
1712 bis 1714."


2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

„18.Seriennummer des
Ankunftsnachweises,
Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
1712 bis 1714."



Artikel 11 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 2. BMeldDÜV § 1, § 11 (neu), § 11

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und an das Bundesverwaltungsamt" durch ein Komma und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister" ersetzt.

2.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

  Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602,
5.Geschlecht0701,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige und letzte frühere
Anschrift
1200 bis 1212,
8.Seriennummer des Ankunfts-
nachweises, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdauer
1712 bis 1714."


3.
Der bisherige § 11 wird § 12.


Artikel 12 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 SGB X § 71

§ 71 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten."


Artikel 13 (aufgehoben)







Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2020 DatAustVG Artikel 13

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. November 2016 in Kraft.

(4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Februar 2016.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe