Tools:
Update via:
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (EGBNichtrSchG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2007 BNichtrSchG
Artikel 2 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
Artikel 3 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2007 JuSchG § 10, § 28, mWv. 1. Januar 2009 § 10
In § 10 Abs. 1 und
2 Satz 2 Nr. 1 und 2
sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter unter 16 Jahren" gestrichen.
2 Satz 2 Nr. 1 und 2
sowie § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter unter 16 Jahren" gestrichen.
Artikel 4 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen."
Artikel 6 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 GKV-WSG Artikel 10, Artikel 46
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7835/index.htm