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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG k.a.Abk.)
G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 845; aufgehoben durch Artikel 170 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 09.05.1998; FNA: 450-2/2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 09.05.1998; FNA: 450-2/2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 5 Übergangsvorschrift zu Artikel 2
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:
- 2.
- Der fünfte Satzteil lautet:
- 3.
- Der sechste Satzteil lautet:
Artikel 6 Zitiergebot
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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