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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 5 Übergangsvorschrift zu Artikel 2


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:

"eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),".

2.
Der fünfte Satzteil lautet:

"einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),".

3.
Der sechste Satzteil lautet:

"einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),".


Artikel 6 Zitiergebot



Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.


Artikel 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.