Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach
§ 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.