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Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung (LMKVuKosmetikVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 35 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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- *)
- Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinien
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- 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind (ABl. EU Nr. L 368 S. 110),
- -
- 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305 S. 22).
- -
- 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Zutaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 11),
Artikel 1 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10a werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
(11) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind.(12) Lebensmittel, soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe m oder n hergestellt worden sind und die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 22. Dezember 2007 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." - 2.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2, 5a und 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können- 1.
- a)
- Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
- aa)
- Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1),
- bb)
- Maltodextrine auf Weizenbasis 1),
- cc)
- Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
- dd)
- Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
- b)
- Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- c)
- Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- d)
- Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
- aa)
- Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
- bb)
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
- e)
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- f)
- Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
- aa)
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1)
- bb)
- natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
- cc)
- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
- dd)
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
- g)
- Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
- aa)
- Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
- bb)
- Lactit;
- h)
- Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer:
- i)
- Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- j)
- Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- k)
- Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- l)
- Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben;
- m)
- Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- n)
- Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse;
- 2.
- Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3".
- 1)
- und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht.
Artikel 2 Änderung der Kosmetik-Verordnung
In Anlage 2 Teil C der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, wird in den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 44, 47, 48, 49, 50, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 in Spalte g jeweils die Angabe 31. 12. 2007" durch die Angabe 31. 12. 2009" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8027/index.htm